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Art. 29 Gemeindegesetz (GG) - Nichtständige Kommissionen

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Kommissionen
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Art. 29 Gemeindegesetz (GG) · Nichtständige Kommissionen

Die Stimmberechtigten, das Gemeindeparlament oder der Gemeinderat können zur Behandlung einzelner in ihre Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.

Der Einsetzungsbeschluss bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der nichtständigen Kommissionen.

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