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Art. 28 Gemeindegesetz (GG) - Ständige Kommissionen

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Kommissionen
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Art. 28 Gemeindegesetz (GG) · Ständige Kommissionen

Die Gemeinden bestimmen in einem Erlass die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation der ständigen Kommissionen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.

Der Erlass legt die Mitgliederzahl oder bei Kommissionen mit variabler Besetzung den Rahmen der Mitgliederzahl fest.

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