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Art. 26 Gemeindegesetz (GG) - Mitgliederzahl

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Gemeinderat
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Art. 26 Gemeindegesetz (GG) · Mitgliederzahl

1. Das Organisationsreglement bestimmt die Mitgliederzahl des Gemeinderates.

2. Der Gemeinderat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Eine angemessene Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.

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