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Art. 24 Gemeindegesetz (GG)

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Gemeindeparlament
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Art. 24 Gemeindegesetz (GG)

1. Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.

2. Das Organisationsreglement bestimmt Zuständigkeit, Mitgliederzahl und Amtsdauer des Gemeindeparlamentes.

3. Die Mitgliederzahl darf nicht unter 30 liegen.

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