170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 24 Gemeindegesetz (GG)
Allgemeine Bestimmungen - Organe - Gemeindeparlament
Art. 24 Gemeindegesetz (GG)
1. Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.
2. Das Organisationsreglement bestimmt Zuständigkeit, Mitgliederzahl und Amtsdauer des Gemeindeparlamentes.
3. Die Mitgliederzahl darf nicht unter 30 liegen.