Art. 23 Gemeindegesetz (GG) - Obligatorische Volksabstimmung
Art. 23 Gemeindegesetz (GG) · Obligatorische Volksabstimmung
1. Den Stimmberechtigten stehen als unübertragbare Geschäfte zu
a) die Wahl des Präsidiums der Gemeindeversammlung, der Mitglieder des Gemeinderates und des Parlamentes,
b) die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane,
c) die Annahme und Abänderung des Organisationsreglementes,
d) die Änderung der Steueranlage,
e) **\*** die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets oder den Zusammenschluss von Gemeinden und
f) **\*** die Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der Artikel 4 und 4i, wobei blosse Grenzbereinigungen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen.
2. In Gemeinden mit einem Parlament wählt dieses die Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane, soweit das Organisationsreglement nichts anderes vorsieht.
3. In Gemeinden mit einem Parlament kann das Organisationsreglement die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten Geschäfte der fakultativen Volksabstimmung unterstellen.