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Art. 22a Gemeindegesetz (GG) - Elektronische Stimmabgabe

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Die Stimmberechtigten
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Art. 22a Gemeindegesetz (GG) · Elektronische Stimmabgabe

1. Die Gemeinden können für Urnenabstimmungen und -wahlen die elektronische Stimmabgabe einführen, sobald dies kantonal möglich ist und die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.

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