Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 22 Gemeindegesetz (GG) - Briefliche Stimmabgabe, Stimmausschüsse

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Die Stimmberechtigten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Gemeindegesetz (GG) · Briefliche Stimmabgabe, Stimmausschüsse

1. Die briefliche Stimmabgabe ist bei Urnenabstimmungen und -wahlen unter denselben Voraussetzungen gestattet wie für kantonale Abstimmungen.

2. Die kantonalen Vorschriften über die Stimmausschüsse gelten sinngemäss.

← Art. 21 Gemeindegesetz (GG) Zweck Art. 22a Gemeindegesetz (GG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →