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Art. 20 Gemeindegesetz (GG) - Abstimmungen

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Die Stimmberechtigten
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Art. 20 Gemeindegesetz (GG) · Abstimmungen

1. Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Abstimmungsverfahrens im Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selber.

2. Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte.

3. Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

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