170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 19 Gemeindegesetz (GG) - 5. Verfahren
Allgemeine Bestimmungen - Organe - Die Stimmberechtigten
Art. 19 Gemeindegesetz (GG) · 5. Verfahren
1. Das Organisationsreglement ordnet das Verfahren und die Fristen für die Behandlung der Initiativen.
2. Sieht das Organisationsreglement keine längere Frist vor, kann die Initiative während sechs Monaten unterzeichnet werden.