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Art. 161 Gemeindegesetz (GG) - Vorschriften des Regierungsrates

Besondere Bestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 161 Gemeindegesetz (GG) · Vorschriften des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.

2. Er erlässt namentlich Vorschriften über

a) die Bildung, Aufhebung und Gebietsveränderung von Gemeinden,

b) **\* das Verfahren beim Minderheitenschutz,

c) den Finanzhaushalt der Gemeinden,

d) die Gemeindeaufsicht und die Zusammenarbeit unter den Gemeinden,

e) die Veröffentlichung der Gemeindeerlasse,

f) das Verfahren der Busseneröffnung in den Gemeinden,

g) Zuständigkeiten und Besonderheiten von Gemeindeverbindungen, die aus Gemeinden mehrerer Kantone bestehen,

h) **\* ...

3. Er kann die Rechtsetzungsbefugnis gemäss Absatz 2 Buchstabe c ganz oder teilweise an die Direktion für Inneres und Justiz übertragen.

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