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Art. 160 Gemeindegesetz (GG) - Anpassung von Gemeindevorschriften

Besondere Bestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 160 Gemeindegesetz (GG) · Anpassung von Gemeindevorschriften

1. Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innert fünf Jahren diesem Gesetz an.

2. Die Regelung betreffend die Unzulässigkeit der Einschränkung der Wählbarkeit durch Höchstaltersgrenzen (Art. 35 Abs. 4) gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Für Gemeinderatsmandate im Hauptamt oder im Nebenamt mit einer vergleichbaren Belastung besteht jedoch eine Übergangsfrist von drei Jahren zur Anpassung der Vorschriften.

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