170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 16 Gemeindegesetz (GG) - 2. Inhalt
Allgemeine Bestimmungen - Organe - Die Stimmberechtigten
Art. 16 Gemeindegesetz (GG) · 2. Inhalt
1. Die Initiative kann die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben.
2. Sie darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen.