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Art. 159 Gemeindegesetz (GG) - Finanzhaushaltsgleichgewicht

Besondere Bestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 159 Gemeindegesetz (GG) · Finanzhaushaltsgleichgewicht

1. Die Frist zur Abtragung des Bilanzfehlbetrages gemäss Artikel 74 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Für Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Bilanzfehlbetrag aufweisen, legt der Regierungsrat zusammen mit der betroffenen Gemeinde innerhalb eines Jahres einen verbindlichen Sanierungsplan fest.

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