170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 158 Gemeindegesetz (GG) - Aufsicht
Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
Art. 158 Gemeindegesetz (GG) · Aufsicht
1. Die Regionalkonferenzen unterstehen der kantonalen Aufsicht.
2. Die kantonale Aufsicht über die Regionalkonferenzen nimmt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungstatthalter desjenigen Verwaltungskreises wahr, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die andere kantonale Stellen damit beauftragen.
3. Die Artikel 85 ff. gelten sinngemäss.