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Art. 157 Gemeindegesetz (GG) - Haftung

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
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Art. 157 Gemeindegesetz (GG) · Haftung

Für Verbindlichkeiten der Regionalkonferenz haftet deren Vermögen. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach Artikel 84.

Bei der Auflösung einer Regionalkonferenz haften die ihr angehörenden Gemeinden für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Schulden solidarisch.

Die Liquidation obliegt der Geschäftsleitung.

Ein Vermögens- oder Schuldenüberschuss wird den Gemeinden im Verhältnis ihrer Beiträge (Art. 155 Abs. 1) während der zwei vorangehenden Jahre zugewiesen.

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