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Art. 156 Gemeindegesetz (GG) - Rechtspflege

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
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Art. 156 Gemeindegesetz (GG) · Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen, Erlasse, Wahlen, Abstimmungen und weitere Beschlüsse der Organe einer Regionalkonferenz kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (9) Beschwerde geführt werden.

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