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Art. 155 Gemeindegesetz (GG) - Finanzierung, Kostenverteilung

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
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Art. 155 Gemeindegesetz (GG) · Finanzierung, Kostenverteilung

1. Die mit der Geschäftsführung einer Regionalkonferenz zusammenhängenden Verwaltungskosten werden auf die Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl verteilt.

2. Die massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 FILAG ermittelt.

3. Der Kanton gewährt angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen in Form von Grundbeiträgen und zusätzlichen Pro-Kopf-Beiträgen. Die Übersetzungskosten der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois werden durch erhöhte Beiträge entschädigt.

4. Die besondere Gesetzgebung regelt die Kostenverteilung und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Vorhaben im Bereich der obligatorischen Aufgaben.

5. Das Reglement legt die Finanzierung und Kostenverteilung im Bereich der von den Gemeinden übertragenen weiteren Aufgaben fest.

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