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Art. 154 Gemeindegesetz (GG) - Finanzhaushalt

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
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Art. 154 Gemeindegesetz (GG) · Finanzhaushalt

Die Regionalkonferenzen führen ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen. Die Bildung eines Bilanzüberschusses ist zulässig.

Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Führung des Finanzhaushalts.

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein unabhängiges Kontrollorgan. Artikel 37 Absatz 2 gilt sinngemäss.

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