170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 154 Gemeindegesetz (GG) - Finanzhaushalt
Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
Art. 154 Gemeindegesetz (GG) · Finanzhaushalt
Die Regionalkonferenzen führen ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen. Die Bildung eines Bilanzüberschusses ist zulässig.
Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Führung des Finanzhaushalts.
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein unabhängiges Kontrollorgan. Artikel 37 Absatz 2 gilt sinngemäss.