170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 153 Gemeindegesetz (GG) - Geschäftsbericht, Informations- und Konsultationsrechte
Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
Art. 153 Gemeindegesetz (GG) · Geschäftsbericht, Informations- und Konsultationsrechte
1. Die Regionalkonferenzen legen in Geschäftsberichten jährlich Rechenschaft ab über ihre Tätigkeiten. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden ihnen die Geschäftsberichte direkt unterbreitet.
2. Die Regionalkonferenzen orientieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeiten und informieren frühzeitig und umfassend über geplante Vorhaben von regionaler Bedeutung.
3. Zu wichtigen Vorhaben konsultieren sie vorgängig die zuständigen kantonalen Stellen, die Gemeinden und soweit nötig die übrigen kommunalen Körperschaften, die regional organisierten politischen Parteien und bei Bedarf die weiteren interessierten Kreise. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden diese ebenfalls konsultiert.