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Art. 152 Gemeindegesetz (GG) - Gemeinsame Bestimmung

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
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Art. 152 Gemeindegesetz (GG) · Gemeinsame Bestimmung

1. Die Regionalversammlung behandelt zustande gekommene Referendumsbegehren und Initiativen. Sie kann eine Abstimmungsempfehlung zuhanden der Stimmberechtigten abgeben.

2. Zu Referendumsbegehren und Initiativen ordnet die Geschäftsleitung innert sechs Monaten seit der Einreichung eine regionale Volksabstimmung an. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Regionalkonferenz wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

3. Referendumsbegehren und Initiativen bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.

4. Auf das Abstimmungsverfahren finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung.

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