Art. 151 Gemeindegesetz (GG) - Volksinitiative und Behördeninitiative
Art. 151 Gemeindegesetz (GG) · Volksinitiative und Behördeninitiative
1. Fünf Prozent der Stimmberechtigten oder zwanzig Prozent der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen
a den Beschluss über einen in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstand,
b den Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Reglements zur Erfüllung von weiteren Aufgaben,
c den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements und
d die Auflösung der Regionalkonferenz.
2. Soweit die Gemeinden die Zuständigkeit für Behördeninitiativen nicht anders regeln, ist der Gemeinderat zuständig.
3. Initiativen können die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben, dürfen nicht mehr als einen Gegenstand betreffen und müssen eine vorbehaltslose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.
4. Initiativen sind innert sechs Monaten ab Beginn der Unterschriftensammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
5. Die Geschäftsleitung erklärt rechtswidrige oder undurchführbare Initiativen nach Anhörung des Initiativkomitees ungültig.
6. Gültige Initiativen werden den Stimmberechtigten unterbreitet, wenn sie die Auflösung einer Regionalkonferenz zum Gegenstand haben oder wenn die Regionalversammlung das Begehren ablehnt.