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Art. 150 Gemeindegesetz (GG) - Volksreferendum und Behördenreferendum

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
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Art. 150 Gemeindegesetz (GG) · Volksreferendum und Behördenreferendum

1. Zwei Prozent der Stimmberechtigten oder zehn Prozent der Gemeinden im betreffenden Gebiet können innert 90 Tagen seit der Bekanntmachung eine regionale Abstimmung verlangen zu einem Beschluss der Regionalversammlung über

a) die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,

b) die Änderung und die Aufhebung der Reglemente zur Erfüllung von weiteren Aufgaben der Regionalkonferenz und

c) den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements.

2. Soweit die Gemeinden die Zuständigkeit für Behördenreferenden nicht anders regeln, ist der Gemeinderat zuständig.

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