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Art. 15 Gemeindegesetz (GG) - Initiative 1. Voraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen - Organe - Die Stimmberechtigten
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Art. 15 Gemeindegesetz (GG) · Initiative 1. Voraussetzungen

1. Zehn Prozent oder ein im Organisationsreglement bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten kann mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.

2. Das Organisationsreglement kann bestimmt umschriebene weitere Gegenstände, welche in die Zuständigkeit eines andern als in Absatz 1 genannten Organs fallen, dem Initiativrecht unterstellen.

3. Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn das zuständige Gemeindeorgan nicht zustimmt.

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