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Art. 149 Gemeindegesetz (GG) - Regionale Volksabstimmung

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
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Art. 149 Gemeindegesetz (GG) · Regionale Volksabstimmung

1. Gegenstand einer regionalen Volksabstimmung sind

a) die Bildung und die Auflösung einer Regionalkonferenz,

b) Referendumsbegehren und

c) Initiativen.

2. Bei Abstimmungen nach Absatz 1 entscheidet die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der beteiligten Gemeinden.

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