Art. 148 Gemeindegesetz (GG) - Beschlussfassung und Stimmkraft
Art. 148 Gemeindegesetz (GG) · Beschlussfassung und Stimmkraft
1. Die Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen. Vorbehalten bleibt Absatz 4. Das Verfahren bei Wahlen wird im Geschäftsreglement geregelt.
3. Die Stimmkraft der Gemeinden bei Wahlen und Abstimmungen wird wie folgt festgelegt
| Gemeindegrösse (Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner) | Stimmkraft |
| --- | --- |
| bis 1000 Einwohnerinnen und Einwohner | 1 Stimme |
| pro weitere 3000 Einwohnerinnen und Einwohner oder einen Bruchteil davon zusätzlich | 1 Stimme |
4. Die für die Berechnung der Stimmkraft massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[[8]](#paragraphtext_content_fn_5084966_2_8_c) ermittelt.
5. Für die Beschlussfassung in der Regionalversammlung der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois gilt Folgendes
a Vereinigen Beschlüsse der Regionalversammlung über Angelegenheiten, die den Berner Jura hauptsächlich betreffen, nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gemeinden des Berner Juras auf sich, kann verlangt werden, dass eine andere Lösung zur Abstimmung gebracht wird.
b Um von diesem Mitwirkungsrecht Gebrauch zu machen, müssen mindestens zehn Gemeinden des Berner Juras vor der Abstimmung eine gesonderte Auszählung der Stimmen verlangen.
c Bei der erneuten Abstimmung entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen.