Art. 147 Gemeindegesetz (GG) - Kommissionen
Art. 147 Gemeindegesetz (GG) · Kommissionen
1. Die Regionalversammlung kann Kommissionen einsetzen.
2. Sie bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der Kommissionen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.
3. Die Mitgliedschaft von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern in Kommissionen endet, wenn die betroffenen Personen aus ihren Funktionen in der vertretenen Gemeinde ausscheiden oder ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde ausserhalb der Regionalkonferenz verlegen.
4. Die Übertragung von Entscheidbefugnissen an die Kommissionen bedarf einer Grundlage im Geschäftsreglement.
5. Kommissionen können bei Bedarf Ausschüsse (Subkommissionen) einsetzen und Dritte (Vertretungen des Kantons und der Nachbarregionen, Sachverständige usw.) beiziehen. Die Beigezogenen haben kein Stimmrecht.