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Art. 146 Gemeindegesetz (GG) - 2. Zuständigkeiten

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
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Art. 146 Gemeindegesetz (GG) · 2. Zuständigkeiten

1. Die Regionalversammlung ist abschliessend zuständig für

a die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,

b **\*** die Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Verpflichtungskredite,

c die Wahl der Geschäftsleitung, der Kommissionen und des Kontrollorgans,

d die Einsetzung der Geschäftsstelle, sofern das Geschäftsreglement keine abweichende Regelung enthält.

2. Sie verabschiedet zuhanden der Gemeinden die Reglemente zur Übertragung von weiteren Aufgaben an die Regionalkonferenz oder an eine Teilkonferenz.

3. Sie ist unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung (Art. 150) zuständig für

a die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,

b die Änderung und die Aufhebung der Reglemente zur Erfüllung von weiteren Aufgaben der Regionalkonferenz, sofern die betreffenden Reglemente diese Zuständigkeit nicht der obligatorischen Abstimmung unterstellen,

c den Erlass, die Änderung und die Aufhebung des Geschäftsreglements (Art. 144 Abs. 4) und

d **\*** den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der übrigen Reglemente.

4. Sie kann die Geschäftsleitung und die Kommissionen zum Erlass von Verordnungen ermächtigen.

5. Die Regionalversammlung beschliesst, soweit nach den Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Regionalkonferenz nicht ein anderes Organ zuständig ist.

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