Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 145 Gemeindegesetz (GG) - Regionalversammlung 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 145 Gemeindegesetz (GG) · Regionalversammlung 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht

1. In der Regionalversammlung nehmen die Gemeinderatspräsidentinnen und die Gemeinderatspräsidenten Einsitz. Im Verhinderungsfall werden sie durch ein anderes dafür auf Dauer bezeichnetes Mitglied des Gemeinderats vertreten.

2. Der Gemeinderat kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter in der Regionalversammlung verbindliche Weisungen erteilen.

← Art. 144 Gemeindegesetz (GG) Zweck Art. 146 Gemeindegesetz (GG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →