170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 145 Gemeindegesetz (GG) - Regionalversammlung 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht
Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
Art. 145 Gemeindegesetz (GG) · Regionalversammlung 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht
1. In der Regionalversammlung nehmen die Gemeinderatspräsidentinnen und die Gemeinderatspräsidenten Einsitz. Im Verhinderungsfall werden sie durch ein anderes dafür auf Dauer bezeichnetes Mitglied des Gemeinderats vertreten.
2. Der Gemeinderat kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter in der Regionalversammlung verbindliche Weisungen erteilen.