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Art. 144 Gemeindegesetz (GG) - Organisation

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
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Art. 144 Gemeindegesetz (GG) · Organisation

1. Die Organe einer Regionalkonferenz sind

a die Stimmberechtigten,

b die Gemeinden,

c die Regionalversammlung,

d die Geschäftsleitung,

e die Geschäftsstelle,

f das Kontrollorgan und

g die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind.

2. Die Regionalversammlung bezeichnet eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung werden aus der Mitte der Regionalversammlung bestellt.

3. In der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois werden die Verhandlungen auf Deutsch (Mundart oder Standardsprache) und auf Französisch geführt und in die jeweils andere Sprache übersetzt. Die Verhandlungsunterlagen sind in beiden Sprachen vorzulegen.

4. Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement durch Verordnung. Die Regionalkonferenzen können davon abweichende Regelungen erlassen, soweit die Verordnung dafür Raum lässt. Die Regelungen der Regionalkonferenzen unterliegen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle.

5. Die amtlichen Bekanntmachungen der Regionalkonferenzen werden in den amtlichen Anzeigern veröffentlicht.

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