Art. 143 Gemeindegesetz (GG) - Teilkonferenzen
Art. 143 Gemeindegesetz (GG) · Teilkonferenzen
1. Innerhalb einer Regionalkonferenz können Teilkonferenzen gebildet werden.
2. Die besondere Gesetzgebung kann bestimmen, dass einer Teilkonferenz Gemeinden aus dem benachbarten Gebiet angehören (erweiterte Teilkonferenz).
3. Sofern es die besondere Gesetzgebung vorsieht, können einer Teilkonferenz im Geschäftsreglement obligatorische Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen werden.
4. Die Bildung einer Teilkonferenz zur Erfüllung von weiteren Aufgaben bedarf der Zustimmung der Regionalkonferenz.
5. Einer Teilkonferenz gehören die Gemeinden an, die der Übertragung der betreffenden Aufgaben zugestimmt haben oder die zur Erfüllung der betreffenden obligatorischen Aufgaben verpflichtet sind.
6. Die Bestimmungen für die Regionalkonferenzen gelten für Teilkonferenzen sinngemäss.