170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 142 Gemeindegesetz (GG) - 2. Weitere Aufgaben
Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
Art. 142 Gemeindegesetz (GG) · 2. Weitere Aufgaben
1. Die Gemeinden können den Regionalkonferenzen weitere Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.
2. Die Regionalkonferenzen regeln die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung, die Erfüllung dieser Aufgaben, den Beitritt weiterer Gemeinden sowie den Austritt von Gemeinden durch Reglement.
3. Die Übertragung von Aufgaben durch die Gemeinden erfolgt mit deren Zustimmung zum entsprechenden Reglement. Sie verpflichtet ausschliesslich die zustimmenden Gemeinden.
4. Das Reglement bezeichnet die Gegenstände, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.