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Art. 141 Gemeindegesetz (GG) - Aufgaben 1. Obligatorische Aufgaben

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
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Art. 141 Gemeindegesetz (GG) · Aufgaben 1. Obligatorische Aufgaben

1. Die Regionalkonferenzen nehmen nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung insbesondere die folgenden obligatorischen Aufgaben wahr

a. die regionale Richt-, Gesamtverkehrs- und Siedlungsplanung sowie deren gegenseitige Abstimmung,

b. **\*** die regionale Kulturförderung,

c. die Erfüllung der regionalen Aufgaben nach den Vorgaben der Gesetzgebung über die Regionalpolitik.

d. **\*** die Energieberatung.

2. Durch Gesetz können den Regionalkonferenzen weitere obligatorische Aufgaben übertragen werden.

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