170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 140 Gemeindegesetz (GG) - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Beizug Dritter
Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
Art. 140 Gemeindegesetz (GG) · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Beizug Dritter
1. Der Regierungsrat regelt die Mitgliedschaft von ausserkantonalen Gemeinden in den bernischen Regionalkonferenzen und die Mitgliedschaft von bernischen Gemeinden in entsprechenden ausserkantonalen Organisationen durch Vertrag mit den betreffenden Kantonen.
2. Für die Behandlung von überregionalen Angelegenheiten können die Regionalkonferenzen die benachbarten Regionalkonferenzen oder einzelne Nachbargemeinden beiziehen oder konsultieren. Die Beigezogenen oder Konsultierten haben kein Stimmrecht.