170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 14 Gemeindegesetz (GG) - Fakultative Volksabstimmung, Referendum
Allgemeine Bestimmungen - Organe - Die Stimmberechtigten
Art. 14 Gemeindegesetz (GG) · Fakultative Volksabstimmung, Referendum
1. Das Organisationsreglement bezeichnet die Beschlüsse von Gemeindeorganen, welche der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.
2. Das Referendum kommt zustande, wenn das entsprechende Begehren von fünf Prozent oder einem im Organisationsreglement bestimmten kleineren Teil der Stimmberechtigten unterzeichnet wird.
3. Sieht das Organisationsreglement keine längere Frist vor, ist das Begehren innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeindeorgans einzureichen.