170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 139 Gemeindegesetz (GG) - Gebiet
Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
Art. 139 Gemeindegesetz (GG) · Gebiet
1. Der Regierungsrat legt durch Verordnung das jeweilige Gebiet der Regionalkonferenzen fest. Er hört die Gemeinden vorher an.
2. Eine Regionalkonferenz umfasst alle Gemeinden des betreffenden Gebiets. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzgebung.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die Gemeinden, die gleichzeitig zwei benachbarten Regionalkonferenzen als Mitglied angehören können (Doppelmitgliedschaft).