Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 138 Gemeindegesetz (GG) - Bildung und Auflösung

Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 138 Gemeindegesetz (GG) · Bildung und Auflösung

1. Eine Regionalkonferenz entsteht durch Beschluss der Gemeinden und der Stimmberechtigten.

2. Der Regierungsrat ordnet eine regionale Volksabstimmung über die Bildung einer Regionalkonferenz an, wenn mehrere Gemeinden es verlangen. Er entscheidet kantonal letztinstanzlich über die Durchführung der Abstimmung.

3. Über ihre Auflösung befindet die Regionalkonferenz in einer von ihr angeordneten regionalen Volksabstimmung.

4. Bildung und Auflösung einer Regionalkonferenz bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.

5. Auf das Abstimmungsverfahren finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung. Stimmberechtigt sind die im betreffenden Gebiet wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

← Art. 137 Gemeindegesetz (GG) Zweck Art. 139 Gemeindegesetz (GG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →