170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 137 Gemeindegesetz (GG) - Zweck, Aufgaben, Beschlüsse
Besondere Bestimmungen - Regionalkonferenzen
Art. 137 Gemeindegesetz (GG) · Zweck, Aufgaben, Beschlüsse
1. Regionalkonferenzen dienen der wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden.
2. Sie nehmen die ihnen vom Kanton und von den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr.
3. Die Beschlüsse der Regionalkonferenzen sind verbindlich.
4. Die Regionalkonferenzen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten autonom.