170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 136 Gemeindegesetz (GG)
Besondere Bestimmungen - Schwellenkorporationen
Art. 136 Gemeindegesetz (GG)
1. Schwellenkorporationen, welche für die Gemeinden die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise erfüllen, unterstehen diesem Gesetz, soweit nicht die Wasserbaugesetzgebung abweichende Vorschriften enthält.
2. Die zuständige kantonale Stelle führt namentlich die Aufsicht über Organisation und Finanzverwaltung der Schwellenkorporationen.