Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 136 Gemeindegesetz (GG)

Besondere Bestimmungen - Schwellenkorporationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136 Gemeindegesetz (GG)

1. Schwellenkorporationen, welche für die Gemeinden die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise erfüllen, unterstehen diesem Gesetz, soweit nicht die Wasserbaugesetzgebung abweichende Vorschriften enthält.

2. Die zuständige kantonale Stelle führt namentlich die Aufsicht über Organisation und Finanzverwaltung der Schwellenkorporationen.

← Art. 135 Gemeindegesetz (GG) Zweck Art. 137 Gemeindegesetz (GG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →