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Art. 134 Gemeindegesetz (GG) - Organisationsreglement

Besondere Bestimmungen - Gemeindeverbände
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Art. 134 Gemeindegesetz (GG) · Organisationsreglement

1. Die Gemeindeverbände erlassen ein Organisationsreglement.

2. Das Organisationsreglement ordnet mindestens

a) die Aufgaben des Verbandes,

b) Beitritt, Austritt und Auflösung,

c) die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten oder des sie vertretenden Organs,

d) die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der angeschlossenen Gemeinden,

e) die Mittelbeschaffung und Kostenverteilung,

f) die Haftung nach dem Austritt und

g) die Information der Verbandsgemeinden.

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