170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 133 Gemeindegesetz (GG) - Organisation
Besondere Bestimmungen - Gemeindeverbände
Art. 133 Gemeindegesetz (GG) · Organisation
1. Notwendige Organe des Gemeindeverbandes sind eine Exekutive und die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden oder ein Verbandsparlament. Artikel 24 Absatz 3 ist nicht anwendbar.
2. Die Verbandsgemeinden bestimmen, wie sie ihre Stimmkraft im Verbandsparlament ausüben; sie regeln die Stellvertretung.
3. Die Verbandsgemeinden können ihre Vertreterinnen und Vertreter instruieren und ihnen verbindliche Weisungen erteilen.