170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 132 Gemeindegesetz (GG) - Zuständigkeit
Besondere Bestimmungen - Gemeindeverbände
Art. 132 Gemeindegesetz (GG) · Zuständigkeit
1. Über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt entscheiden die Stimmberechtigten, soweit das Organisationsreglement der Gemeinde nichts anderes vorsieht.
2. Über die Auflösung eines Gemeindeverbandes entscheiden abschliessend die betroffenen Gemeinden.