Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 132 Gemeindegesetz (GG) - Zuständigkeit

Besondere Bestimmungen - Gemeindeverbände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 132 Gemeindegesetz (GG) · Zuständigkeit

1. Über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt entscheiden die Stimmberechtigten, soweit das Organisationsreglement der Gemeinde nichts anderes vorsieht.

2. Über die Auflösung eines Gemeindeverbandes entscheiden abschliessend die betroffenen Gemeinden.

← Art. 131 Gemeindegesetz (GG) Zweck Art. 133 Gemeindegesetz (GG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →