170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 131 Gemeindegesetz (GG) - Rechtliche Stellung
Besondere Bestimmungen - Gemeindeverbände
Art. 131 Gemeindegesetz (GG) · Rechtliche Stellung
1. Die Gemeindeverbände übernehmen im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihnen angeschlossenen Gemeinden.
2. Sie können für die übernommenen Aufgaben Gebühren oder Beiträge erheben.
3. Sie dürfen keine Steuern erheben.