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Art. 130 Gemeindegesetz (GG) - Begriff

Besondere Bestimmungen - Gemeindeverbände
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Art. 130 Gemeindegesetz (GG) · Begriff

1. Gemeindeverbände sind aus zwei oder mehreren Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde- oder Regionalaufgaben.

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