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Art. 129 Gemeindegesetz (GG) - Mittelbeschaffung, Haftung

Besondere Bestimmungen - Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
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Art. 129 Gemeindegesetz (GG) · Mittelbeschaffung, Haftung

1. Für die Beschaffung der Mittel der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden gelten die Bestimmungen der Landeskirchengesetzgebung.

2. Für Schulden der Gesamtkirchgemeinde haftet sie allein.

3. Löst sich eine Gesamtkirchgemeinde auf, haften die betroffenen Kirchgemeinden für den Schuldenüberschuss.

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