170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 129 Gemeindegesetz (GG) - Mittelbeschaffung, Haftung
Besondere Bestimmungen - Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
Art. 129 Gemeindegesetz (GG) · Mittelbeschaffung, Haftung
1. Für die Beschaffung der Mittel der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden gelten die Bestimmungen der Landeskirchengesetzgebung.
2. Für Schulden der Gesamtkirchgemeinde haftet sie allein.
3. Löst sich eine Gesamtkirchgemeinde auf, haften die betroffenen Kirchgemeinden für den Schuldenüberschuss.