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Art. 128 Gemeindegesetz (GG) - Gesamtkirchgemeinden

Besondere Bestimmungen - Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
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Art. 128 Gemeindegesetz (GG) · Gesamtkirchgemeinden

1. Die Gesamtkirchgemeinden ordnen in ihrem Organisationsreglement

a) die Aufgaben,

b) den Beitritt und Austritt von Kirchgemeinden,

c) die Mitwirkungsrechte der einzelnen Kirchgemeinden,

d) die vermögensrechtlichen Folgen des Austritts.

2. Die Übernahme von Aufgaben, welche die einzelnen Kirchgemeinden bisher selber erfüllt haben, erfordert deren Zustimmung.

3. Soweit die Gesamtkirchgemeinde keine andere Regelung vorsieht, kann eine Kirchgemeinde unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Jahren austreten, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gesamtkirchgemeinde nicht übermässig erschwert wird.

4. Tritt eine Kirchgemeinde aus, hat sie keinen Anspruch auf das Finanzvermögen der Gesamtkirchgemeinde, sofern das Organisationsreglement der Gesamtkirchgemeinde nichts anderes bestimmt.

5. Über die Auflösung von Gesamtkirchgemeinden und die Grundsätze der Liquidation beschliessen deren Parlamente abschliessend oder, wo solche fehlen, die Stimmberechtigten.

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