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Art. 127 Gemeindegesetz (GG) - Stimmrecht

Besondere Bestimmungen - Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
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Art. 127 Gemeindegesetz (GG) · Stimmrecht

1. Das Stimmrecht richtet sich nach den Ordnungen der Landeskirchen.

2. Soweit die Landeskirchen das Stimmrecht in ihren Angelegenheiten nicht regeln, gelten für die Kirchgemeinden die Vorschriften dieses Gesetzes.

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