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Art. 125 Gemeindegesetz (GG) - Aufhebung

Besondere Bestimmungen - Unterabteilungen
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Art. 125 Gemeindegesetz (GG) · Aufhebung

1. Unterabteilungen können jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der Gesamtgemeinde und der Unterabteilungen aufgehoben werden.

2. Auf Antrag des Gemeinderates oder der Verwaltungsbehörde der Unterabteilung hebt der Regierungsrat sie auf, wenn für ihre Beibehaltung keine genügenden Gründe mehr bestehen oder sie ihre Aufgabe nicht richtig erfüllen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich. Die beteiligten Körperschaften sind vorher anzuhören.

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