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Art. 124 Gemeindegesetz (GG) - Bildung

Besondere Bestimmungen - Unterabteilungen
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Art. 124 Gemeindegesetz (GG) · Bildung

Die Bildung von Unterabteilungen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

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