170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 124 Gemeindegesetz (GG) - Bildung
Besondere Bestimmungen - Unterabteilungen
Art. 124 Gemeindegesetz (GG) · Bildung
Die Bildung von Unterabteilungen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.