Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.11 GGLCOLC CH-BE

Art. 123 Gemeindegesetz (GG) - Begriff

Besondere Bestimmungen - Unterabteilungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 123 Gemeindegesetz (GG) · Begriff

Unterabteilungen sind innerhalb einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde bestehende öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.

Sie sind im Organisationsreglement der Gesamtgemeinde als solche anerkannt und abgegrenzt.

Das Organisationsreglement überträgt den Unterabteilungen bestimmte dauernde Gemeindeaufgaben zur Erfüllung. Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit die Gesamtgemeinden diese nicht selbst erfüllen.

← Art. 122 Gemeindegesetz (GG) Zweck Art. 124 Gemeindegesetz (GG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →