170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 123 Gemeindegesetz (GG) - Begriff
Besondere Bestimmungen - Unterabteilungen
Art. 123 Gemeindegesetz (GG) · Begriff
Unterabteilungen sind innerhalb einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde bestehende öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.
Sie sind im Organisationsreglement der Gesamtgemeinde als solche anerkannt und abgegrenzt.
Das Organisationsreglement überträgt den Unterabteilungen bestimmte dauernde Gemeindeaufgaben zur Erfüllung. Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit die Gesamtgemeinden diese nicht selbst erfüllen.