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Art. 122 Gemeindegesetz (GG) - 2. Zuständigkeit

Besondere Bestimmungen - Gemischte Gemeinden
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Art. 122 Gemeindegesetz (GG) · 2. Zuständigkeit

1. Die Burgerversammlung beschliesst über

a) die Aufnahme neuer nutzungsberechtigter Burgerinnen und Burger aus den das Bürgerrecht der gemischten Gemeinde besitzenden Personen,

b) Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte am Vermögen der Burgerschaft und

c) Zustimmung zu Beschlüssen der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates nach Artikel 120 Absatz 2.

2. In Geschäften nach Absatz 1 Buchstabe b hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gemeinderates in der Burgerversammlung beratende Stimme.

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